Bekanntmachung zur Windenergie im Vorranggebiet „W-2 – Deponie Nentzelsrode“

Bekanntmachung zur Windenergie im Vorranggebiet „W-2 – Deponie Nentzelsrode“

zur Entscheidung über den Antrag der Firma Alterric Deutschland GmbH, Holzweg 87, 26605 Aurich auf Erteilung der Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)

Antrag der Firma Alterric Deutschland GmbH vom 25.02.2020 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-138 mit einer Gesamthöhe von 229,125 m und einer Leistung von 4.200 kW nach Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) im Vorranggebiet „W-2 - Deponie Nentzelsrode“ in der Gemarkung Uthleben, Flur 7, Flurstück 4/41 in Verbindung mit dem Rückbau von drei Bestandswindenergieanlagen vom Typ Enercon E-66 im selben Vorranggebiet

Auf den o.g. Antrag erging folgender

Bescheid:

Der Antrag der Firma Alterric Deutschland GmbH, Holzweg 87, 26605 Aurich auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-138 mit einer Gesamthöhe von 229,125 m und einer Leistung von 4.200 kW nach Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV im Vorranggebiet „W-2 - Deponie Nentzelsrode“ in der Gemarkung Uthleben, Flur 7, Flurstück 4/41 in Verbindung mit dem Rückbau von drei Bestandswindenergieanlagen vom Typ Enercon E-66 im selben Vorranggebiet wurde gemäß § 20 der 9. BImSchV

genehmigt.

Der Bescheid wurde mit Auflagen am 04.04.2024 erteilt.

Der Bescheid liegt während der Dienstzeit in der Zeit

vom 29. April 2024 bis einschließlich 14. Mai 2024

in den Räumlichkeiten des Landratsamtes Nordhausen, Zimmer 420, Behringstraße 3, 99734 Nordhausen zur Einsicht aus. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, 99734 Nordhausen erhoben werden.

Nordhausen, den 23.04.2024
gez. Jendricke
Landrat

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